Satzung des Fördervereins
KiTa Menzelstraße Kassel e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: Förderverein KiTa Menzelstraße Kassel
(2) Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel eingetragen werden und führt
sodann im Zusatz „e.V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Kassel.
(4) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung. Zweck des
Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Erziehung und
Volksbildung in Form der ideellen, materiellen und finanziellen Förderung der
Kindertagesstätte Menzelstraße.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und
Aufgabenstellungen verwirklicht:
a. Erwerb von Materialien wie Büchern, Spielzeugen, allg. pädagogischen
Hilfsmitteln
b. Förderung von Exkursionen, Wanderungen, Fahrten
c. Förderung von Vorträgen, kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen,
Lehrgängen
d. Unterstützung bedürftiger Kinder bei der Teilnahme an
Gemeinschaftsveranstaltungen und in sonstigen Einzelfällen
e. Unterstützung bei der pädagogischen Arbeit
f. Öffentlichkeitsarbeit zur Gewinnung von Sponsoren und Mitgliedern
(2) Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit aller beteiligten Personen an. Dazu
gehören insbesondere die Leitung des Kindergartens, die Erzieherinnen und Erzieher,
die Erziehungsberechtigten und Angehörigen der Kinder, der Elternbeirat und die
Stadt Kassel als Träger des Kindergartens sowie die Förderer des Vereins.
(3) Zur Erfüllung des Satzungszwecks sollen geeignete Mittel, die durch
Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen und Einnahmen
generiert wurden, eingesetzt werden.
(4) Eine Förderung erfolgt nur insofern und nur in den Bereichen, als die von Stadt und
Land für den Kindergarten bereitgestellten Haushaltsmittel und Zuschüsse nicht
ausreichen.
(5) Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(7) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Kassel, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke ,insbesondere für die Kita Menzelstraße, zu verwenden hat.
§ 3 Mittel des Vereins
(1) Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke gemäß § 2 verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
Vereinsmitteln.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Über die zweckmäßige Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand. Die Leitung
der Kita und der Elternbeirat sind zu informieren und hat beratende Funktion.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede volljährige, natürliche und juristische Person werden, die bereit ist,
Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern und sich zur Zahlung des
Mitgliederbeitrags schriftlich verpflichtet.
Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag erworben. Über die Aufnahme
entscheidet abschließend der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist
nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein
Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
Die Mitgliedschaft gilt auf unbestimmte Zeit.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
a. durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an den Vorstand , mindestens1
Monat vor Quartalsende , mit Wirkung zum Quartalsende.
b. durch Tod,
c. bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
d. durch Ausschluss, über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt.
Ein Mitglied kann nur aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind
insbesondere
a) ein Mitglied verstößt in erheblichem Maße gegen die Zielsetzungen des Vereins oder
die Vereinsinteressen.
b) ein Mitglied ist mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als ein Jahr im
Rückstand, oder die vom Verein initiierte Lastschrift vom Konto des Mitglieds gleich
aus welchem Grund ist zurückgebucht worden und eine schriftliche Mahnung mit
Aufforderung zur Zahlung innerhalb einer weiteren Frist von 30 Tagen bleibt erfolglos.
Der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes wird rechtswirksam, wenn das
auszuschließende Mitglied nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses
dagegen schriftlich Einspruch eingelegt hat. Über den Einspruch entscheidet die ihm
nächstfolgende Mitgliederversammlung.
Der Beschluss oder die Zahlungsaufforderung gilt auch dann als zugestellt, wenn der Brief an
die zuletzt von dem Mitglied angegebene Anschrift abgesandt wurde und wegen falscher oder
nicht mehr gültiger Anschrift nicht zugestellt werden kann.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder
sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des
Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch in der
Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
(3) Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu
entrichten.
(4) In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen,
wenn das Mitglied den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen regelmäßig zu zahlenden Beitrag,
dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
a. Je nach Antrag kann der Beitrag quartalsweise oder jährlich entrichtet werden.
b. Der Beitrag ist unaufgefordert zu Beginn des Quartals/Kalenderjahres zu
zahlen. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung ist möglich und gewünscht.
c. Eine Beitragszahlung, die den festgelegten Mindestbeitrag überschreitet, wird
als Spende gemäß § 6 Nr.3 behandelt.
(2) Eine Haftung der Mitglieder über den festgesetzten Beitrag hinaus ist ausgeschlossen.
(3) Dem Verein können Spenden zugeführt werden, die den Verein nicht belasten und im
Sinne des § 2 verwendet werden.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung und ihre Zuständigkeit
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
a) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
b) Sofern ein Mitglied an dem Termin der Mitgliederversammlung verhindert ist,
ist dessen Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied zulässig. Die
Stimmübertragung hat in schriftlicher Form zu erfolgen und ist nachzuweisen.
Jedes „teilnehmende“ Mitglied darf zusätzlich nur ein anderes
„abwesendes“ Mitglied vertreten.
c) Auf Beschluss des Vorstands können Gäste ohne Stimmrecht an der
Mitgliederversammlung teilnehmen.
(2) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, dessen Vertreter.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Wahl und Berufung der Mitglieder des Vorstands,
b) das Einsetzen von Ausschlüssen, die Erteilung von Sonderaufgaben an diese
oder an einzelne Mitglieder,
c) die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts und die Bestellung des
Rechnungsprüfers,
d) die jährliche Entlastung des Vorstands,
e) die Abberufung des Vorstands
f) die Mindesthöhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags
g) eine Änderung der Satzung
h) die Auflösung des Vereins
i) sonstige Angelegenheiten, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur
Beschlussfassung vorgelegt werden oder deren Erörterung von mindestens
einem Viertel der anwesenden Mitglieder unmittelbar in der
Mitgliederversammlung beantragt wird.
(4) Die Stimmabgabe erfolgt offen durch Handzeichen.
§ 9 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung
(1) Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Den Ort
und die Zeit bestimmt der Vorstand.
(2) Zu den Mitgliederversammlungen werden die Mitglieder mindestens zwei Wochen
vorher schriftlich (per Einzel-Email oder -Brief), mit Angaben zur Tagesordnung,
eingeladen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Jedes Mitglied kann bis
spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine
Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Vorstand hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die Versammlung.
(3) Bei einfachen Beschlüssen ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst die einfachen Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Über Satzungsänderungen und über den Antrag auf Auflösung des Vereins ist die
Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der
eingeschriebenen Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht
beschlussfähig, so muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine weitere
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese
Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins
ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen beschließen.
(5) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstand und vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss Ort und Tag, sowie
Tagesordnung und Anwesenheitsliste der Versammlung enthalten.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, kann der Vorstand eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Auf unbegründeten schriftlichen Antrag von mehr
als einem Viertel der Mitglieder muss der Vorstand unverzüglich eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die selben Rechten wie die
ordentliche Mitgliederversammlung.
(3) Die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung finden bei der
außerordentlichen Mitgliederversammlung entsprechende Anwendung.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) a) 1. Vorsitzender
b) b) 2. Vorsitzender
c) c) Kassenwart
d) d) Schriftführer
(2) Jeweils zwei von den in (1) Genannten vertreten den Verein gemeinsam.
Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit und trägt die Verantwortung für die Erfüllung der
sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergebenden
Aufgaben.
(3) Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Beisitzer benennen, die an den
Vorstandssitzungen teilnehmen und den Vorstand bei seinen vielfältigen Aufgaben
beraten und unterstützen.
(4) Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die gewählten Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der
Mitgliederversammlung abberufen werden.
(6) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei
Mitgliedern. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden
entscheidend.
(7) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Protokoll festgehalten, das vom
Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet wird.
(8) Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, so kann der Vorstand für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(9) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Mitglieder des
Vorstands haben, nach Absprache mit dem Vorstand und nach Vorlage der Belege,
jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten Auslagen.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere entscheidet er
über die Verwendung der Mittel. Dabei ist er an die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung gebunden.
(2) Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung einen
Tätigkeitsbericht und die Jahresabrechnung vor. Erteilt die Mitgliederversammlung
dem Vorstand Entlastung, billigt diese die Geschäftsführung als im Wesentlichen
ordnungsgemäß.
(3) Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
verantwortlich.
(4) Der Vorstand soll den Verein in der Öffentlichkeit vertreten.
§ 13 Der Schriftführer
(1) Der Schriftführer erledigt alle schriftlich anfallenden Arbeiten des Vereins. Er führt
über jede Sitzung des Vorstands und der Mitgliederversammlung Protokoll.
(2) Er verfasst Vereinsmitteilungen und -informationen und hält Kontakt mit der örtlichen
Presse.
(3) Er kann in der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch einzelne Mitglieder des
Vorstands entlastet werden. Dies erfordert den Beschluss des Vorstands.
§ 14 Der Kassenwart
(1) Alle Kassengeschäfte werden vom Kassenwart geführt.
(2) Der Kassenwart hat jährlich in der Mitgliederversammlung, sowie auf Aufforderung
des Vorstands, einen Kassenbericht vorzulegen.
(3) Alle Überweisungsaufträge für Banken, sowie Abhebungen von den Konten oder
Sparbüchern werden jeweils von zwei Personen unterzeichnet. Diese Personen sind: 1.
Vorsitzender oder 2. Vorsitzender und Kassenwart.
(4) Der Kassenwart ist verantwortlich für den Eingang und die Überprüfung der Beiträge.
§ 15 Kassenprüfer
(1) Bei der Jahresmitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren
zu wählen, im Gründungsjahr nur bis zum Ablauf des Geschäftsjahres.
(2) Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal
jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung
erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der
Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 16 Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und
sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen,
hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 17 Haftpflicht
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden und Sachverluste, die bei der
Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung des
Vereinszwecks gerichtet sind.
§ 18 Gerichtsstand/Erfüllungsort
Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig,
in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat. Das Gründungsprotokoll und die Satzung müssen
vom Vorstand an das Amtsgericht weitergegeben werden, nachdem die Satzung von
mindestens 7 Mitgliedern unterzeichnet worden ist.
Der Antrag ist von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 19 Anwendung der Regelungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB)
Soweit die Satzung keine Regelung trifft, gelten die Regelungen des BGB über das
Vereinsrecht.